Satzung des
GESELLIGKEITSVEREIN 1950 NIEDER-WÖLLSTÄDTER CARNEVALVEREIN e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der am 01.03.1950 gegründete Verein trägt den Namen:
GESELLIGKEITSVEREIN 1950 NIEDER-WÖLLSTÄDTER CARNEVAL VEREIN e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg (Hess.) eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in: 61206 Wöllstadt
Das Geschäftsjahr beginnt am: 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.
(3) Zweck und Ziele des Vereins:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
(a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalbrauchtums
(b) Pflege und Förderung der Jahrhundert alten Tradition des Faschings und des karnevalistischen Gedankens.
Unterhaltung von selbständigen Jugendgruppen im Rahmen der unter a + b aufgeführten Zweckbestimmungen.
Kontaktpflege zu anderen karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 2 Mitglieder
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Jugendliche Mitglieder sind im Verein mit einem Jugendvorstand vertreten, der Sitz und Stimme im Gesamtvorstand hat.
(4) Über Aufnahme oder Ablehnung einer Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung durch den Vorstand ist unanfechtbar.
§3 Mitglieder
a) Aktive Mitglieder
Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet an den vom Vorstand festgesetzten Proben teilzunehmen.
Für seine Mitwirkung im Verein erhält das Mitglied keine Entschädigung.
Das aktive Mitglied ist nicht von der Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit.
Über die Mitwirkung der aktiven Mitglieder bei Veranstaltungen Dritter (Mitwirkung im Namen unseres Vereins) entscheidet der Vorstand.
b) Passive Mitglieder
Das passive Mitglied ist zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet.
c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können nur solche Mitglieder werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt und bestätigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.12.) zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Interessen zuwiderhandelt
(b) die mit dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(4) Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden,
wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag sowie Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Präsident/in
- den Beisitzer(inne)n
- dem/der Jugendleiter/in
- dem/der stellvertretenden Jugendleiter/in
- dem/der Archivar/in
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters.
Der Vorstand ordnet an und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen, er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die erste Vorsitzende
- der/die zweite Vorsitzenden
- der/die Schatzmeister/in
- der/die Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je Zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Wahl geheim durchzuführen.
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Wählbar für den geschäftsführenden Vorstand (§ 25 BGB) sind nur solche Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Es genügt einfache Stimmenmehrheit zur Wahl eines Kandidaten.
(5) Für ihre Tätigkeiten wird den Vorstandsmitgliedern
(1. Vorsitzende(r), 2. Vorsitzende(r), 1. Schatzmeister/in, 1. Schriftführer/in) eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Die Höhe bemisst sich nach den steuerlich anerkannten Höchstbeträgen und beträgt aktuell 500,00 Euro. Die Zahlung erfolgt zeitanteilig zur Mitgliedschaft im Vorstand jährlich zum 15.10. eines Kalenderjahres. Die Zahlungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch das zuständige Finanzamt und dürfen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt nicht entgegenstehen. Änderungen der Höhe der Vorstandsbezüge können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im II. Quartal statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Hierzu sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin unter bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail, falls das Mitglied dies dem Vorstand gestattet hat, einzuladen. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/letztbekannte E-Mail Adresse des Mitglieds. Die Mitteilung von Adressänerungen/Änderungen von E-Mail Adressen ist die Bringschuld des Mitglieds.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
§ 10 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
(3) Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und Schriftführer/in zu unterschreiben.
(5) Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Datenschutz
Präambel
1) Allgemeine Grundsätze
Mit dem Beitritt eines Mitglieds zum Verein erfolgt eine datenschutzrechtliche Unterrichtung des Mitglieds gemäß Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO. Der
1. NCV darf beim Vereinseintritt alle Daten erheben (Beitrittserklärung), die zur Verfolgung der Vereinsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind (s. Art. 6 Abs.1 b DS-GVO).
Jedes Mitglied stimmt der Nutzung von personenbezogenen Daten sowie auch von Einzel- und Gruppenfotos sowie Filmaufnahamen im Rahmen der Pressearbeit in den Print- und Online-Medien (Tageszeitung, Vereinshomepage) zu.
2) Beitritt zum Verein
- Vor- und Zuname
- Geschlecht
- Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
- Kommunikationsdaten (Telefon, E-Mail)
- Geburtsdatum
- Bankverbindung
Sonstige Informationen und Informationen über Nicht-Mitglieder werden von dem 1. NCV intern nur erhoben und verarbeitet, wenn sie zur Erfüllung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegen steht.
3) Austritt aus dem Verein
Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.
4) Übermittlung von Daten bei der Mitgliederverwaltung
Übermittelt werden dabei insbesondere folgende personenbezogene Daten:
- Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht
- Adresse mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Bezeichnung der Funktion im Verein
5) Sonstige Übermittlung von Daten an Dachverbände
- Beantragung von Ehrungen nach der Ehrungsordnung des Regional/ Bundesverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum, Ehrungshistorie
- Anmeldung zu Lehrgängen übergeordneter Dachverbände oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum
- Anmeldung zu Fachtagungen und Veranstaltungen des Regional- /Bundesverbandes oder weiterer Dachorganisationen: Vor- und Zuname
7) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionsträger ausgehändigt, die im Verein nach Satzung bzw. Geschäftsordnung eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
8) Kooperation mit Unternehmen
Für den Erhalt von Vereinsförderung aus Gemeindemitteln erhält die Gemeindeverwaltung einmal im Jahr eine vollständige Mitgliederliste mit Namen und Anschrift der Mitglieder.
§ 12 Liquidation des Vereins
(1) Die Aufhebung des Vereins kann durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung oder in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen der Einrichtung LaLeLu e. V., Kirchstrasse 19a, 63486 Bruchköbel, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, oder solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
(4) Des weiteren gelten die Vorschriften des Vereinsrechtes.
§ 13 Mit Verabschiedung dieser Satzung treten sämtliche vorhergehenden Satzungen außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18. Juni 2010 beschlossen und genehmigt
Nieder-Wöllstadt, den 08. Juli 2022
Michael Reitz - 1. Vorsitzender - |
Martina Brandt - Schriftführerin - |